Sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII
Diese Form der Hilfe richtet sich an das ganze Familiensystem und deren Umfeld. Die
Beratung und Begleitung der Familie in krisenhaften Phasen steht im Mittelpunkt der Arbeit.
Grundsätzlich wird aufsuchend gearbeitet. Ziel ist die Wiederherstellung oder Erhaltung der
Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Aktivierung der familiären Ressourcen zur
selbständigen Bewältigung des eigenen Alltags und der Lebensplanung. Die
sozialpädagogische Familienhilfe bietet „Hilfe zur Selbsthilfe“.
Besonders in Familien, die von Gehörlosigkeit betroffen sind, ist es wichtig ein
Erziehungskonzept zu erarbeiten. Die Eltern der zumeist hörenden Kinder (ca. 90 %), waren
nie Teil der „hörenden Gesellschaft“, dadurch blieben ihnen häufig Informationen
vorenthalten. Dies kann zu außerordentlich massiven Problemen und Missverständnissen
innerhalb der Familie führen.
Für eine positive Eltern-Kind- Beziehung muss es hier gelingen, bei den Kindern und den
Eltern Bewusstsein, Akzeptanz und Sprache für beide Kulturen zu fördern, um sich selbst
adäquat entwickeln zu können.
Durch begleitende Hilfen soll gewährleistet werden, dass Gespräche mit Kindergarten,
Schule usw. für die Eltern transparent werden und sie sich mit größerem Vertrauen auf ein
entsprechendes Setting einlassen können. Gerade die anschließende Reflexion dieser
Gespräche hat häufig einen hohen Stellenwert in der Familienarbeit, da diese Aufgaben
natürlich durch einen Gebärdendolmetscher nicht übernommen werden. Leider werden in
diesem Bereich aus Unwissenheit immer noch unkundige Helfer eingesetzt, die sich
wiederum mit den Eltern nicht austauschen können und so, zwangsläufig, in das den Eltern
wohlbekannte Muster der Bevormundung, abgleiten.
In den meisten Fällen sperren sich die Eltern gegen diese Hilfe, die sie unmündig vor ihren
Kindern und der hörenden Umwelt erscheinen lassen. Es ist sinnvoll, gehörlosen Eltern die
Familienhilfe als ein Mittel der Vernetzung mit der zukünftigen Welt ihrer Kinder anzubieten.
Ebenso verstehen wir in diesem Bereich auch unsere Arbeit. Meistens ist es dann
unproblematisch weitergehende Aspekte mit zu bearbeiten.
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer nach § 30 SGB VIII
Diese Hilfeform richtet sich an Jugendliche in kritischen Lebenssituationen. Ihnen soll zu
diesem Zeitpunkt eine Vertrauensperson zur Seite gestellt werden. Diese Fachkraft hilft dem
Jugendlichen Probleme zu erkennen und konstruktive Lösungen zu finden. Der Jugendliche
sollte in diesem Zusammenhang nicht isoliert betrachtet werden, sondern unter
Einbeziehung des sozialen Umfeldes.
Es werden regelmäßige Termine vereinbart und zuerst eine konkrete Beziehungsarbeit
geleistet.
Ohne eine vertrauensvolle und verlässliche Beziehung zwischen dem Klienten und dem
Erziehungsbeistand ist eine erfolgreiche Arbeit nur selten möglich. Im Laufe dieses Prozesses
lassen sich bereits erste Probleme erkennen und oft auch kurzfristig lösen (z.B. durch
Anbindung in ein soziales Gruppenangebot o.ä.). Dies geschieht alles, orientiert an der
Lebenswirklichkeit des Betreuten, in Zusammenarbeit mit der Familie.
Speziell Kinder und Jugendliche mit einer extremen Ablehnungshaltung werden auf der
Beziehungsebene „eingefangen“, um eine positiv besetzte Bindung herzustellen.
Teilweise ist dies die erste positiv erlebte Beziehung zu einem Erwachsenen und kann sehr
wertvoll für das weitere Leben eines jungen Menschen sein.
Durch den Aufbau dieser Bindung besteht die Möglichkeit, auch kontroverse Themen mit
den Jugendlichen zu diskutieren, ohne die erarbeitete Bindung zu gefährden.
Für eine erfolgreiche Arbeit ist die Herstellung eines Netzwerkes mit allen beteiligten
Personen und Institutionen unerlässlich. Das „Bündnis für Familie“ legt besonderen Wert
darauf, eine transparente Schnittstelle zwischen allen Parteien zu sein und die Arbeit
gemeinsam mit dem Klienten einvernehmlich zu koordinieren. Das Ziel der Arbeit ist es eine
Verselbstständigung des Jugendlichen herbeizuführen.
Unsere Arbeitsfolge schlüsselt sich wie folgt auf:
1. Herstellen einer positiven Beziehung
2. Familie in den Prozess einbinden, je nach Lebenswirklichkeit des Kindes/ des Jugendlichen
3. Problemerkennung
4. Motivation, Aktivierung eigener Ressourcen
5. Nachhaltige und umfassende Unterstützung zu einem positiven Werdegang
Häufig beginnt die Hilfe mit dem Wunsch ein drängendes Problem schnell zu beseitigen,
bzw. zu minimieren (z.B. Schulverweigerung), aber dazu bedarf es fast immer auch
grundlegender Änderungen im Umfeld des Betroffenen, meist struktureller Art.
Es hat sich als sehr positiv erwiesen mit zwei Fachkräften in der Erziehungsbeistandschaft zu
arbeiten. Eine Fachkraft sollte die Elternarbeit übernehmen, die andere die Arbeit mit dem
Jugendlichen. Somit können Familiengespräche effektiver gestaltet werden und die
Bindungen zu den Klienten loyaler hergestellt werden. Voraussetzung ist eine sehr
regelmäßige Absprache unter den eingesetzten Helfern.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII
Bei dieser Hilfe handelt es sich um eine sehr intensive Betreuungsform von Jugendlichen und
jungen Erwachsenen zur Bewältigung problematischer Lebenssituationen. Diese Hilfe ist
zugeschnitten auf die persönlichen Bedürfnisse des Klienten und soll das Ziel der
eigenständigen Lebensführung haben.
Im Fall der sozialpädagogischen Einzelbetreuung ist das Ziel nicht die Stärkung der
Erziehungskompetenz bei den Eltern, sondern eine Hilfestellung für den Jugendlichen bei der
Persönlichkeitsentwicklung.
Dieses Hilfeangebot sollte nicht unter einem Umfang von 6 Fachleistungsstunden beginnen.
Ausnahmen werden im Hilfeplan besprochen und dokumentiert.
Häufig betroffen sind Jugendliche, deren Leben von Beziehungsabbrüchen, Gewalt und
schweren psychischen Belastungen geprägt ist. Das Betreuungssetting ist daher individuell
auf den Einzelfall angepasst. Wichtigste Voraussetzung ist jedoch eine zuverlässige
Vertrauensbasis zwischen dem Jugendlichen und der sozialpädagogischen Fachkraft.
Gerade in diesem Zusammenhang kann es aber zu längeren Anbahnungszeiten kommen, da das
bisherige Leben der Jugendlichen von Beziehungsabbrüchen gekennzeichnet ist und häufig
eine anfängliche Verweigerungshaltung einer neuen Bezugsperson gegenüber besteht.
Es können sich folgende Ziele im Rahmen der sozialpädagogischen Einzelbetreuung ergeben:
Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII
Betroffene dieses Hilfeangebotes sind junge Volljährige, die Entwicklungsdefizite und/oder
soziale Benachteiligung erleben oder erlebt haben. Häufig sind diese jungen Menschen
orientierungslos und haben nur wenige soziale Kontakte, die zu einer positiven Entwicklung
beitragen. Bei diesem Angebot handelt es sich ebenfalls um „Hilfe zur Selbsthilfe“.
Diejungen Volljährigen sollen durch passende, individuelle Hilfemaßnahmen befähigt werden
folgende Ziele zu erreichen:
Nachdem die passenden Ziele erreicht wurden, besteht die Möglichkeit im Hilfeplan eine
bestimmte Stundenzahl für die Nachbetreuung festzulegen. Diese soll dazu dienen, dem
Klienten in Krisensituationen oder bei speziellen Fragen einen Ansprechpartner anzubieten.
Begleiteter Umgangskontakt nach § 18 Abs. 3 SGB VIII
Der "Begleitete Umgangskontakt" stellt eine Möglichkeit dar die Umgangskontakte eines
Elternteiles in einem geschützten Rahmen und unter fachlicher Begleitung durchzuführen.
Dieser ist eine Hilfestellung, um besuchsberechtigten Elternteilen oder anderen zum
Umgang berechtigten Personen einen geregelten Kontakt zum Kind anzubieten.
Im Rahmen dieser Hilfen soll die Beziehung zum Kind aufgebaut oder stabilisiert werden.
Im Vordergrund dieser Kontakte steht das Wohlergehen des Kindes. Insbesondere bei einer
Wiederanbahnung nach langen Kontaktabbrüchen und/oder einem hohen Konfliktpotential
der Elternteile ist ein behutsamer und oft auch begleiteter Umgangskontakt notwendig.
Das „Bündnis für Familie“ setzt ausgebildete Fachkräfte ein, die Erfahrungen mit Kindern
jeglicher Altersgruppen haben. Das Kind wird im Spielverhalten, aber auch im Umgang mit
dem Elternteil beobachtet. Ebenfalls erfolgt eine Beobachtung der zum Umgang
berechtigten Person.
Ziele des „Begleitenden Umgangs“ sollen sein, dass alle beteiligten Personen soweit
unterstützt und angeleitet werden, dass langfristig gesehen unbegleitete Kontakte
stattfinden können. Diese dürfen für die Kinder keinen Loyalitätskonflikt zur Folge haben.
Außerdem soll das Kind unterstützt werden, sein Recht auf die Beziehung zu seiner
Bezugsperson einzufordern.
Die Kontakte werden möglichst regelmäßig von der gleichen Fachkraft begleitet. Im Regelfall
sollte eine Besuchszeit von 3 Stunden nicht überschritten werden. Für einen eventuellen
Notfall führt die Fachkraft ein Mobiltelefon mit sich.
Es gibt Situationen in denen keine komplette Begleitung der Besuchskontakte erforderlich
ist. In diesem Rahmen bietet das „Bündnis für Familie“ an, den Besuchskontakt nur teilweise
zu begleiten, z.B. wenn zwischen den Eltern eine große Spannung herrscht und nur die
Übergabe in der häuslichen Umgebung begleitet werden soll. Es besteht auch die
Möglichkeit das Kind innerhalb der Familie, nach dem Besuchskontakt noch kurzzeitig zu
betreuen, um eine angespannte Situation zwischen dem Sorgeberechtigten und dem Kind zu
lösen.
Das „Bündnis für Familie“ schließt einen „Begleiteten Umgangskontakt“ aus, wenn:
o ein erwiesener sexueller Missbrauch, oder ein begründeter Verdacht
naheliegt und dadurch eine Retraumatisierung des Kindes aus
therapeutischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann.
Der "Begleitete Umgangskontakt" findet in den Räumen des Trägers statt. Diese sind auf die
Bedürfnisse des Kindes abgestimmt. Die Termine sind den Alltagsgegebenheiten der
Erziehungsberechtigten und der Kinder angepasst. Termine können auch am Wochenende
und in den frühen Abendstunden stattfinden.
Die Umgangskontakte werden passend dokumentiert. Bei begleiteten Umgangskontakten
mit gerichtlichen Auflagen werden diese adäquat umgesetzt.