Angebote im Einzelnen

Sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII

 

Diese Form der Hilfe richtet sich an das ganze Familiensystem und deren Umfeld. Die

Beratung und Begleitung der Familie in krisenhaften Phasen steht im Mittelpunkt der Arbeit.

Grundsätzlich wird aufsuchend gearbeitet. Ziel ist die Wiederherstellung oder Erhaltung der

Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Aktivierung der familiären Ressourcen zur

selbständigen Bewältigung des eigenen Alltags und der Lebensplanung. Die

sozialpädagogische Familienhilfe bietet „Hilfe zur Selbsthilfe“.

 

Besonders in Familien, die von Gehörlosigkeit betroffen sind, ist es wichtig ein

Erziehungskonzept zu erarbeiten. Die Eltern der zumeist hörenden Kinder (ca. 90 %), waren

nie Teil der „hörenden Gesellschaft“, dadurch blieben ihnen häufig Informationen

vorenthalten. Dies kann zu außerordentlich massiven Problemen und Missverständnissen

innerhalb der Familie führen.

 

Für eine positive Eltern-Kind- Beziehung muss es hier gelingen, bei den Kindern und den

Eltern Bewusstsein, Akzeptanz und Sprache für beide Kulturen zu fördern, um sich selbst

adäquat entwickeln zu können.

 

Durch begleitende Hilfen soll gewährleistet werden, dass Gespräche mit Kindergarten,

Schule usw. für die Eltern transparent werden und sie sich mit größerem Vertrauen auf ein

entsprechendes Setting einlassen können. Gerade die anschließende Reflexion dieser

Gespräche hat häufig einen hohen Stellenwert in der Familienarbeit, da diese Aufgaben

natürlich durch einen Gebärdendolmetscher nicht übernommen werden. Leider werden in

diesem Bereich aus Unwissenheit immer noch unkundige Helfer eingesetzt, die sich

wiederum mit den Eltern nicht austauschen können und so, zwangsläufig, in das den Eltern

wohlbekannte Muster der Bevormundung, abgleiten.

 

In den meisten Fällen sperren sich die Eltern gegen diese Hilfe, die sie unmündig vor ihren

Kindern und der hörenden Umwelt erscheinen lassen. Es ist sinnvoll, gehörlosen Eltern die

Familienhilfe als ein Mittel der Vernetzung mit der zukünftigen Welt ihrer Kinder anzubieten.

Ebenso verstehen wir in diesem Bereich auch unsere Arbeit. Meistens ist es dann

unproblematisch weitergehende Aspekte mit zu bearbeiten.

 

 

Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer nach § 30 SGB VIII

 

Diese Hilfeform richtet sich an Jugendliche in kritischen Lebenssituationen. Ihnen soll zu

diesem Zeitpunkt eine Vertrauensperson zur Seite gestellt werden. Diese Fachkraft hilft dem

Jugendlichen Probleme zu erkennen und konstruktive Lösungen zu finden. Der Jugendliche

sollte in diesem Zusammenhang nicht isoliert betrachtet werden, sondern unter

Einbeziehung des sozialen Umfeldes.

Es werden regelmäßige Termine vereinbart und zuerst eine konkrete Beziehungsarbeit

geleistet.

 

Ohne eine vertrauensvolle und verlässliche Beziehung zwischen dem Klienten und dem

Erziehungsbeistand ist eine erfolgreiche Arbeit nur selten möglich. Im Laufe dieses Prozesses

lassen sich bereits erste Probleme erkennen und oft auch kurzfristig lösen (z.B. durch

Anbindung in ein soziales Gruppenangebot o.ä.). Dies geschieht alles, orientiert an der

Lebenswirklichkeit des Betreuten, in Zusammenarbeit mit der Familie.

 

Speziell Kinder und Jugendliche mit einer extremen Ablehnungshaltung werden auf der

Beziehungsebene „eingefangen“, um eine positiv besetzte Bindung herzustellen.

Teilweise ist dies die erste positiv erlebte Beziehung zu einem Erwachsenen und kann sehr

wertvoll für das weitere Leben eines jungen Menschen sein.

 

Durch den Aufbau dieser Bindung besteht die Möglichkeit, auch kontroverse Themen mit

den Jugendlichen zu diskutieren, ohne die erarbeitete Bindung zu gefährden.

Für eine erfolgreiche Arbeit ist die Herstellung eines Netzwerkes mit allen beteiligten

Personen und Institutionen unerlässlich. Das „Bündnis für Familie“ legt besonderen Wert

darauf, eine transparente Schnittstelle zwischen allen Parteien zu sein und die Arbeit

gemeinsam mit dem Klienten einvernehmlich zu koordinieren. Das Ziel der Arbeit ist es eine

Verselbstständigung des Jugendlichen herbeizuführen.

 

Unsere Arbeitsfolge schlüsselt sich wie folgt auf:

 

1. Herstellen einer positiven Beziehung

2. Familie in den Prozess einbinden, je nach Lebenswirklichkeit des Kindes/ des Jugendlichen

3. Problemerkennung

4. Motivation, Aktivierung eigener Ressourcen

5. Nachhaltige und umfassende Unterstützung zu einem positiven Werdegang

 

Häufig beginnt die Hilfe mit dem Wunsch ein drängendes Problem schnell zu beseitigen,

bzw. zu minimieren (z.B. Schulverweigerung), aber dazu bedarf es fast immer auch

grundlegender Änderungen im Umfeld des Betroffenen, meist struktureller Art.

Es hat sich als sehr positiv erwiesen mit zwei Fachkräften in der Erziehungsbeistandschaft zu

arbeiten. Eine Fachkraft sollte die Elternarbeit übernehmen, die andere die Arbeit mit dem

Jugendlichen. Somit können Familiengespräche effektiver gestaltet werden und die

Bindungen zu den Klienten loyaler hergestellt werden. Voraussetzung ist eine sehr

regelmäßige Absprache unter den eingesetzten Helfern.

 

 

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII

 

Bei dieser Hilfe handelt es sich um eine sehr intensive Betreuungsform von Jugendlichen und

jungen Erwachsenen zur Bewältigung problematischer Lebenssituationen. Diese Hilfe ist

zugeschnitten auf die persönlichen Bedürfnisse des Klienten und soll das Ziel der

eigenständigen Lebensführung haben.

 

Im Fall der sozialpädagogischen Einzelbetreuung ist das Ziel nicht die Stärkung der

Erziehungskompetenz bei den Eltern, sondern eine Hilfestellung für den Jugendlichen bei der

Persönlichkeitsentwicklung.

 

Dieses Hilfeangebot sollte nicht unter einem Umfang von 6 Fachleistungsstunden beginnen.

Ausnahmen werden im Hilfeplan besprochen und dokumentiert.

 

Häufig betroffen sind Jugendliche, deren Leben von Beziehungsabbrüchen, Gewalt und

schweren psychischen Belastungen geprägt ist. Das Betreuungssetting ist daher individuell

auf den Einzelfall angepasst. Wichtigste Voraussetzung ist jedoch eine zuverlässige

Vertrauensbasis zwischen dem Jugendlichen und der sozialpädagogischen Fachkraft.

 

Gerade in diesem Zusammenhang kann es aber zu längeren Anbahnungszeiten kommen, da das

bisherige Leben der Jugendlichen von Beziehungsabbrüchen gekennzeichnet ist und häufig

eine anfängliche Verweigerungshaltung einer neuen Bezugsperson gegenüber besteht.

 

Es können sich folgende Ziele im Rahmen der sozialpädagogischen Einzelbetreuung ergeben:

 

  • Unterstützung bei schulischer oder beruflicher Orientierung
  • soziale Integration in ein passendes Umfeld
  • Alltagsgestaltung und -bewältigung
  • Konfliktmanagement aufgrund von Gewalterfahrung oder Drogenmissbrauch
  • Stärkung und Entwicklung von sozialen Kompetenzen
  • Förderung von Freizeitaktivitäten
  • Unterstützung bei der Ablösung der Herkunftsfamilie (räumlich und emotional)
  • Verselbstständigung
  • Selbständiger Umgang mit Geld
  • Hilfestellungen bei Wiedereingliederungen, z.B. nach Psychiatrie- undHeimaufenthalten, aber auch nach Straffälligkeit oder Schulverweigerung

 

Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII

 

Betroffene dieses Hilfeangebotes sind junge Volljährige, die Entwicklungsdefizite und/oder

soziale Benachteiligung erleben oder erlebt haben. Häufig sind diese jungen Menschen

orientierungslos und haben nur wenige soziale Kontakte, die zu einer positiven Entwicklung

beitragen. Bei diesem Angebot handelt es sich ebenfalls um „Hilfe zur Selbsthilfe“.

 

Diejungen Volljährigen sollen durch passende, individuelle Hilfemaßnahmen befähigt werden

folgende Ziele zu erreichen:

 

  • Führen eines eigenverantwortlichen Lebens
  • Entwickeln einer positiven Persönlichkeitsstruktur
  • Integration in das Berufsleben
  • Eigenverantwortliches Handeln
  • Konfliktfähigkeit
  • Einbindung in soziale Systeme und eine positive Freizeitgestaltung
  • Verantwortlicher Umgang mit Geld
  • Alltagsorganisation und Durchhaltevermögen

Nachdem die passenden Ziele erreicht wurden, besteht die Möglichkeit im Hilfeplan eine

bestimmte Stundenzahl für die Nachbetreuung festzulegen. Diese soll dazu dienen, dem

Klienten in Krisensituationen oder bei speziellen Fragen einen Ansprechpartner anzubieten.

 

 

Begleiteter Umgangskontakt nach § 18 Abs. 3 SGB VIII

 

Der "Begleitete Umgangskontakt" stellt eine Möglichkeit dar die Umgangskontakte eines

Elternteiles in einem geschützten Rahmen und unter fachlicher Begleitung durchzuführen.

Dieser ist eine Hilfestellung, um besuchsberechtigten Elternteilen oder anderen zum

Umgang berechtigten Personen einen geregelten Kontakt zum Kind anzubieten.

Im Rahmen dieser Hilfen soll die Beziehung zum Kind aufgebaut oder stabilisiert werden.

Im Vordergrund dieser Kontakte steht das Wohlergehen des Kindes. Insbesondere bei einer

Wiederanbahnung nach langen Kontaktabbrüchen und/oder einem hohen Konfliktpotential

der Elternteile ist ein behutsamer und oft auch begleiteter Umgangskontakt notwendig.

 

Das „Bündnis für Familie“ setzt ausgebildete Fachkräfte ein, die Erfahrungen mit Kindern

jeglicher Altersgruppen haben. Das Kind wird im Spielverhalten, aber auch im Umgang mit

dem Elternteil beobachtet. Ebenfalls erfolgt eine Beobachtung der zum Umgang

berechtigten Person.

 

Ziele des „Begleitenden Umgangs“ sollen sein, dass alle beteiligten Personen soweit

unterstützt und angeleitet werden, dass langfristig gesehen unbegleitete Kontakte

stattfinden können. Diese dürfen für die Kinder keinen Loyalitätskonflikt zur Folge haben.

Außerdem soll das Kind unterstützt werden, sein Recht auf die Beziehung zu seiner

Bezugsperson einzufordern.

 

Die Kontakte werden möglichst regelmäßig von der gleichen Fachkraft begleitet. Im Regelfall

sollte eine Besuchszeit von 3 Stunden nicht überschritten werden. Für einen eventuellen

Notfall führt die Fachkraft ein Mobiltelefon mit sich.

 

Es gibt Situationen in denen keine komplette Begleitung der Besuchskontakte erforderlich

ist. In diesem Rahmen bietet das „Bündnis für Familie“ an, den Besuchskontakt nur teilweise

zu begleiten, z.B. wenn zwischen den Eltern eine große Spannung herrscht und nur die

Übergabe in der häuslichen Umgebung begleitet werden soll. Es besteht auch die

Möglichkeit das Kind innerhalb der Familie, nach dem Besuchskontakt noch kurzzeitig zu

betreuen, um eine angespannte Situation zwischen dem Sorgeberechtigten und dem Kind zu

lösen.

 

Das „Bündnis für Familie“ schließt einen „Begleiteten Umgangskontakt“ aus, wenn:

o ein erwiesener sexueller Missbrauch, oder ein begründeter Verdacht

naheliegt und dadurch eine Retraumatisierung des Kindes aus

therapeutischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Der "Begleitete Umgangskontakt" findet in den Räumen des Trägers statt. Diese sind auf die

Bedürfnisse des Kindes abgestimmt. Die Termine sind den Alltagsgegebenheiten der

Erziehungsberechtigten und der Kinder angepasst. Termine können auch am Wochenende

und in den frühen Abendstunden stattfinden.

 

Die Umgangskontakte werden passend dokumentiert. Bei begleiteten Umgangskontakten

mit gerichtlichen Auflagen werden diese adäquat umgesetzt.